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   BSG, 07.07.1998 - B 5 RJ 58/97 R   

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https://dejure.org/1998,2825
BSG, 07.07.1998 - B 5 RJ 58/97 R (https://dejure.org/1998,2825)
BSG, Entscheidung vom 07.07.1998 - B 5 RJ 58/97 R (https://dejure.org/1998,2825)
BSG, Entscheidung vom 07. Juli 1998 - B 5 RJ 58/97 R (https://dejure.org/1998,2825)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes - Witwerrente für Moslem bei Mehrehe

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Witwenrente - Mehrehe - Polygame Ehe - Monogame Ehe - Rücknahme eines Verwaltungsaktes für die Zukunft - Rücknahme eines Verwaltungsaktes für die Vergangenheit

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BSG, 10.10.2018 - B 13 R 393/16 B

    Neuberechnung einer Witwerrente

    In seiner Beschwerdebegründung arbeitet der Kläger eine seiner Ansicht nach bestehende Abweichung des LSG von den Urteilen des BSG vom 11.6.1987 ( 7 RAr 105/85 - BSGE 62, 32 = SozR 4100 § 71 Nr. 2) und vom 7.7.1998 (B 5 RJ 58/97 R - SozR 3-1300 § 45 Nr. 38) heraus, indem er die Darlegungen des LSG in abstrakte Aussagen fasst.

    Da insoweit nicht der Kläger, sondern die Beklagte die wesentliche Ursache für die Zahlung der Witwerrente gesetzt hat, kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheids - infolge grober Fahrlässigkeit - nicht kannte, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1. Halbsatz SGB X " ( BSG Urteil vom 7.7.1998 - B 5 RJ 58/97 R - Juris RdNr 23).

    Auch eine Divergenz zu dem Urteil des BSG vom 7.7.1998 - B 5 RJ 58/97 R - SozR 3-1300 § 45 Nr. 38 - ist nicht gegeben.

    Wenn das LSG aus den wahrheitsgemäßen Angaben des Klägers bei Rentenantragstellung dessen Kenntnis von der Rechtserheblichkeit der Versichertenrente ableitet, ist dies bereits im Ansatz nicht mit der og Entscheidung des BSG vom 7.7.1998 (B 5 RJ 58/97 R - SozR 3-1300 § 45 Nr. 38) zur Witwerrente für einen Moslem bei Mehrehe vergleichbar.

    Das vom Kläger herangezogene Zitat aus dem Urteil des BSG vom 7.7.1998 (B 5 RJ 58/97 R - SozR 3-1300 § 45 Nr. 38 - Juris RdNr 23), wonach in diesem Fall fehlender (nicht: bereits erfüllter) Mitwirkungspflicht auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, steht somit in einem ganz anderen Zusammenhang.

  • LSG Hessen, 30.09.1999 - L 5 V 147/99

    Auslandsversorgung - ehemaliges Jugoslawien - Bosnien-Herzegowina -

    Die öffentlichen Belange sind dann immer als weniger gewichtig zu bewerten, als das Interesse des Berechtigten am Bestand des Bescheides, wenn der Fehler, der zum Erlass eines rechtswidrigen Bescheides geführt hat, ausschließlich von der Verwaltung zu vertreten ist (BSG SozR 2300 § 45 Nrn. 19, 20 und 24; BSG, Urteile vom 05.11.1997 -- 9 RV 20/96 -- und vom 07.07.1998 -- B 5 RJ 58/97 R -- vgl. SozR 3-1300 § 45 Nrn. 37 und 38).

    In der Rechtsprechung des BSG und in der Kommentarliteratur wird allgemein anerkannt, dass ein solcher Umstand bei der Abwägung zugunsten des Leistungsempfängers zu berücksichtigen ist (BSG in: SozR 2-1300 § 45 Nrn. 19, 20 und 24; Urt. vom 05.11.1997 -- 9 RV 20/96 -- und vom 07.07.1998 -- B 5 RJ 58/97 R -- in: SozR 3-1300 Nrn. 37 und 38; Steinwedel, a.a.O. § 45 Rdnr. 47; Grüner/Dalichau, a.a.O., Anm. § 45 IV.3.; Pickel, a.a.O., § 45 Rdnr. 25), wobei zunächst offen bleiben kann, ob man durch diesen Umstand eher das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheides gestärkt sehen will, oder aber eine Relativierung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme des Bescheides für die Zukunft (insoweit, als das Offenlegen eines solchen Verwaltungsfehlers geeignet ist, das Ansehen der Versorgungsverwaltung und das Vertrauen in eine rechtsstaatlich einwandfreie Verwaltungstätigkeit zu beschädigen, was nicht im öffentlichen Interesse liegt).

  • LSG Hessen, 30.09.1999 - L 5 V 1412/98

    Auslandsversorgung - ehemaliges Jugoslawien - Kroatien - sozialrechtliches

    Die öffentlichen Belange sind dann immer als weniger gewichtig zu bewerten, als das Interesse des Berechtigten am Bestand des Bescheides, wenn der Fehler, der zum Erlass eines rechtswidrigen Bescheides geführt hat, ausschließlich von der Verwaltung zu vertreten ist (BSG SozR 2300 § 45 Nrn. 19, 20 und 24; BSG, Urteile vom 05.11.1997 -- 9 RV 20/96 -- und vom 07.07.1998 -- B 5 RJ 58/97 R -- vgl. SozR 3-1300 § 45 Nrn. 37 und 38).

    In der Rechtsprechung des BSG und in der Kommentarliteratur wird allgemein anerkannt, dass ein solcher Umstand bei der Abwägung zugunsten des Leistungsempfängers zu berücksichtigen ist (BSG in: SozR 2-1300 § 45 Nrn. 19, 20 und 24; Urt. vom 05.11.1997 -- 9 RV 20/96 -- und vom 07.07.1998 -- B 5 RJ 58/97 R -- in: SozR 3-1300 Nrn. 37 und 38; Steinwedel, a.a.O. § 45 Rdnr. 47; Grüner/Dalichau, a.a.O., Anm. § 45 IV.3.; Pickel, a.a.O., § 45 Rdnr. 25), wobei zunächst offen bleiben kann, ob man durch diesen Umstand eher das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheides gestärkt sehen will, oder aber eine Relativierung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme des Bescheides für die Zukunft (insoweit, als das Offenlegen eines solchen Verwaltungsfehlers geeignet ist, das Ansehen der Versorgungsverwaltung und das Vertrauen in eine rechtsstaatlich einwandfreie Verwaltungstätigkeit zu beschädigen, was nicht im öffentlichen Interesse liegt).

  • LSG Hessen, 12.12.2001 - L 6 AL 211/99
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  • LSG Hessen, 29.06.2004 - L 2 RA 429/03

    Witwerrentenanspruch - Zweitehe - Wiederheirat - Rücknahme des Rentenbescheids

    Der Kläger bezieht sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. Juli 1998 (A.: B 5 RJ 58/97 R).

    In diesen Fällen darf nach § 45 Abs. 4 S. 1 SGB X der Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (BSG, Urteil vom 7. Juli 1998, Az.: B 5 RJ 58/97 R).

  • LSG Hessen, 29.07.1999 - L 5 V 472/98

    Auslandsversorgung - ehemaliges Jugoslawien - Slowenien - sozialrechtliches

    Die öffentlichen Belange sind dann immer als weniger gewichtig zu bewerten, als das Interesse des Berechtigten am Bestand des Bescheides, wenn der Fehler, der zum Erlaß eines rechtswidrigen Bescheides geführt hat, ausschließlich von der Verwaltung zu vertreten ist (BSG SozR 2-1300 § 45 Nrn. 19, 20,24; BSG, Urteile vom 5. November 1997 -- 9 RV 20/96 -- und vom 7. Juli 1998 -- B 5 RJ 58/97 R -- vgl. SozR 3-1300 § 45 Nrn. 37 und 38).

    In der Rechtsprechung des BSG und in der Kommentarliteratur wird allgemein anerkannt, daß ein solcher Umstand bei der Abwägung zugunsten des Leistungsempfängers zu berücksichtigen ist (BSG in: SozR 2-1300 § 45 Nrn. 19, 20 und 24; Urteil vom 5. November 1997 -- 9 RV 20/96 -- und vom 7. Juli 1998 -- B 5 RJ 58/97 R -- in: SozR 3-1300 Nrn. 37 und 38; Steinwedel, a.a.O. § 45 Rdnr. 47; Grüner/Dalichau, SGB X, § 45 IV.3.; Pickel, a.a.O., § 45 Rdnr. 25) -- wobei zunächst offen bleiben kann, ob man durch diesen Umstand eher das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheides gestärkt sehen will, oder aber eine Relativierung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme des Bescheides für die Zukunft (insoweit, als das Offenlegen eines solchen Verwaltungsfehlers geeignet ist, das Ansehen der Versorgungsverwaltung und das Vertrauen in eine rechtsstaatlich einwandfreie Verwaltungstätigkeit zu beschädigen, was nicht im öffentlichen Interesse liegt).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2007 - L 12 AL 105/06

    Arbeitslosenversicherung

    Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren bisherigen Vortrag und macht unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.07.1998 - B 5 RJ 58/97 R - geltend, dass nicht sie, sondern die Beklagte die wesentliche Ursache für die Überzahlung gesetzt habe.

    Der Kläger beruft sich auch ohne Erfolg auf das Urteil des BSG vom 07.07.1998 - B 5 RJ 58/97 R -.

  • LSG Hessen, 13.06.2005 - L 7/10 AL 1217/02

    Rücknahme bzw Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

    In diesen Fällen darf nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X der Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (BSG, Urteil vom 7. Juli 1998, Az.: B 5 RJ 58/97 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2010 - L 8 AL 1084/09
    Grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit entfalle dann, wenn eine wesentliche Ursache der Unrichtigkeit im Verantwortungsbereich der Behörde liege (BSG-Urteil vom 07.07.1998 - B 5 RJ 58/97 R-SozR 3-1300 § 45 Nr. 38 S. 122).

    Soweit sich der Kläger auf das Urteil des BSG vom 07.07.1998 - B 5 RJ 58/97 R beruft und geltend macht, auch ihm könne insoweit der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gemacht werden, stimmt der Senat dem nicht zu, da es sich bei dem vom BSG entschiedenen Fall um einen wesentlich anderen Sachverhalt gehandelt hat.

  • LSG Hessen, 13.06.2005 - S 1 AL 1869/01

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen Verschweigens vorhandenen

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  • LSG Sachsen, 04.03.2004 - L 2 AL 182/03

    Regelungsgegenstand eines Dynamisierungsbescheids; Rücknahme eines

  • BSG, 26.01.2017 - B 5 RE 26/16 B

    Beendigung einer Antragspflichtversicherung; Divergenzrüge; Nichtübereinstimmung

  • LSG Bayern, 12.10.2000 - L 9 AL 289/98

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und Anspruch auf Erstattung von

  • LSG Berlin, 23.11.1999 - L 14 AL 87/98

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld; Verpflichtung zur Erstattung

  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2011 - L 10 R 4510/10
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